Urteile veröffentlichen: die Parteien pseudonymisieren
Eine Urteilsanmerkung, ein Aufsatz oder eine Fortbildungsfolie braucht die Begründung eines Urteils, nicht seine Parteien. Was entfernt werden muss, was bleiben kann, und welchen Maßstab die Gerichte an sich selbst anlegen.
Aktualisiert am 29. September 2026
Rechtsanwälte veröffentlichen mehr, als man denkt: eine Urteilsanmerkung in einer Fachzeitschrift, einen Beitrag auf der Website der Kanzlei, Folien für eine Fortbildung, einen Mustertext aus einer echten Akte, eine Entscheidung für eine Arbeitsgruppe der Kammer. Jedes Mal braucht der Leser die Begründung des Urteils, nicht die Identität der Parteien. Dieser Ratgeber beschreibt den rechtlichen Rahmen und eine Methode, die den Text lesbar hält.
Drei Rahmen zugleich
Das Berufsgeheimnis kommt zuerst. Wer über einen selbst betreuten Fall schreibt, gibt etwas preis, und das Berufsgeheimnis erfasst die anvertrauten Tatsachen, nicht nur die Namen. Das Entfernen der Parteinamen verringert, was preisgegeben wird; es entscheidet aber nicht allein darüber, ob eine Veröffentlichung zulässig ist. Prüfen Sie die Regeln Ihrer Kammer, bevor Sie über eigene Akten veröffentlichen.
Die DSGVO gilt für die Veröffentlichung. Ein Urteil mit Namen enthält personenbezogene Daten, und seine Veröffentlichung ist eine Verarbeitung. Art. 85 DSGVO verlangt von den Mitgliedstaaten, den Datenschutz mit der Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Belgien hat dies in Art. 24 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 (französische Fassung) getan, das eine Reihe von Bestimmungen der DSGVO für Verarbeitungen zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken ausschließt. Diese Ausnahme ist begrenzt, und sie lässt das Berufsgeheimnis unberührt.
Der Maßstab der Gerichte ist ein nützlicher Vergleich. Das Gesetz vom 16. Oktober 2022 (französische Fassung) hat das Zentralregister für die Entscheidungen des gerichtlichen Standes geschaffen. Es hat Art. 782 des Gerichtsgesetzbuches so geändert, dass vor der Speicherung eines Urteils im Register in pseudonymisierter Form, also in der für die Öffentlichkeit bestimmten Fassung, im Sinne von Art. 4 Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden:
- die Identitätsdaten der im Urteil genannten natürlichen Personen, mit Ausnahme der Magistrate, der Mitglieder der Gerichtskanzlei und der Rechtsanwälte;
- jedes Element des Urteils, das diese Personen direkt oder indirekt identifizierbar macht, in den Grenzen der Lesbarkeit und Verständlichkeit des Urteils.
Dieselbe Bestimmung verlangt eine menschliche Kontrolle, wenn diese Pseudonymisierung automatisiert erfolgt. Sie verbietet außerdem, die Identitätsdaten von Magistraten, Mitgliedern der Gerichtskanzlei und Rechtsanwälten weiterzuverwenden, um ihre berufliche Praxis zu bewerten, zu analysieren, zu vergleichen oder vorherzusagen. Beachten Sie die Wortwahl des Gesetzgebers: Er spricht von pseudonymisierten Urteilen, nicht von anonymen.
Was entfernt wird, was bleiben kann
| Element | Übliche Behandlung | Warum |
|---|---|---|
| Parteien, Kinder, Zeugen, Dritte | Durch Buchstaben oder Rollen ersetzen | Kinder zuerst; sie sind am stärksten betroffen |
| Anschriften, Nationalregisternummern, IBAN, Kennzeichen, Telefonnummern | Entfernen | Für den Leser ohne Nutzen |
| Unternehmen, Arbeitgeber, Schulen, Krankenhäuser | Ersetzen | Die DSGVO schützt nur natürliche Personen, doch ein Firmenname kann auf die Menschen dahinter verweisen, und auf Ihren Mandanten |
| Gesundheit, Strafsachen, Religion und andere Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO | Verallgemeinern, etwa „[Gesundheitsdaten]“ | Nur behalten, was die Begründung braucht |
| Orte | Auf Provinz oder Region verallgemeinern | Eine kleine Gemeinde identifiziert schnell |
| Daten außer dem Datum der Entscheidung | Monat und Jahr oder relativ („drei Monate später“) | Genaue Daten lassen sich abgleichen |
| Beträge | Runden, sofern der Betrag nicht der Kern der Anmerkung ist | Ein genauer Betrag wird von Beteiligten wiedererkannt |
| Gericht, Datum der Entscheidung, Rechtsnormen, ECLI | Meist beibehalten | Sie machen eine Urteilsanmerkung erst nützlich |
| Aktenzeichen | Redaktionelle Entscheidung | Gericht, Datum und Aktenzeichen zusammen machen die Originalentscheidung leicht auffindbar |
Buchstaben, Initialen oder Rollen?
- Beliebige Buchstaben (X., Y., Z.) sind die sicherste Wahl. Sie folgen der belgischen Gepflogenheit, ohne Information zu tragen.
- Echte Initialen sind üblich, doch in einer kleinen beruflichen oder örtlichen Gemeinschaft können Initialen zusammen mit dem Sachverhalt genügen, um jemanden zu erkennen.
- Rollen („der Arbeitnehmer“, „die Vermieterin“, „die klagende Partei“) lesen sich natürlich und halten die Verfahrenslogik sichtbar.
- Glaubhafte Pseudonyme lesen sich flüssig, können aber mit realen Personen verwechselt werden. Wenn Sie sie verwenden, weisen Sie darauf hin.
Wofür Sie sich auch entscheiden, bleiben Sie einheitlich: Dieselbe Person behält im ganzen Text denselben Buchstaben.
Angaben, die ohne Namen identifizieren
Ein erfundenes Beispiel: „die einzige Apothekerin eines Dorfes mit 900 Einwohnern in der Belgischen Eifel, entlassen nach dreißig Dienstjahren in der Woche des Brandes am Marktplatz“. Kein Name fällt, und doch weiß im Dorf jeder, wer gemeint ist. Beruf, Größe der Gemeinde, Dienstjahre und ein einmaliges Ereignis genügen. Verallgemeinern Sie sie („eine selbstständige Gesundheitsfachkraft“, „eine ländliche Gemeinde“, „nach langer Dienstzeit“) oder lassen Sie sie weg, wenn die Begründung nicht davon abhängt. In einem kleinen Gerichtsbezirk wie Eupen verdient dieser Schritt besondere Sorgfalt.
So gehen Sie mit Localex vor
- Öffnen Sie das Werkzeug und laden Sie das Urteil (PDF, DOCX oder eingefügter Text).
- Wählen Sie den Modus Anonymisieren, damit kein Schlüssel erzeugt wird, und die Voreinstellung für Veröffentlichung und Lehre.
- Wählen Sie für Personen Initialen oder Rollen-Platzhalter und weisen Sie den Parteien ihre Rolle zu. Alles bleibt im ganzen Dokument einheitlich.
- Prüfen Sie die Liste der nie zu maskierenden Begriffe: Gerichte, öffentliche Stellen (SPF/FOD, CPAS/OCMW) sowie ECLI-Angaben bleiben standardmäßig lesbar; ergänzen Sie bei Bedarf deutschsprachige Bezeichnungen wie FÖD oder ÖSHZ. Wenn Ihre redaktionelle Linie die Namen von Magistraten oder Rechtsanwälten beibehält, entfernen Sie dort das Häkchen.
- Prüfen Sie Orte, Datumsangaben und Beträge besonders sorgfältig. Die KI-Funktionen, kostenlos nach Bestätigung der E-Mail-Adresse, ergänzen eine Analyse des Re-Identifizierungsrisikos, die im Klartext verbliebene Angaben meldet.
- Bestätigen Sie, dass Sie das Ergebnis gelesen haben, und exportieren Sie, etwa als DOCX zur weiteren Bearbeitung. Die Leckprüfung durchsucht die Datei vor dem Download nach den Originalwerten.
- Fügen Sie einen kurzen Hinweis hinzu, der beschreibt, was getan wurde, zum Beispiel: „Die Namen der Parteien wurden durch Buchstaben ersetzt; Orte und Daten wurden verallgemeinert.“
Ehrliche Grenzen
- Das Werkzeug entscheidet nicht, ob Sie veröffentlichen dürfen. Berufsgeheimnis, Interessen Ihres Mandanten und die redaktionellen Regeln des Verlags bleiben Ihre Sache.
- Die Erkennung ist nicht lückenlos, und kein Werkzeug sieht die Kombination von Angaben, die ein ortskundiger Leser erkennen würde. Lesen Sie den Text so, wie dieser Leser ihn lesen würde.
- Ein veröffentlichter Text lässt sich nicht zurückholen. Nehmen Sie sich Zeit für eine zweite Lektüre, am besten durch jemanden, der die Akte nicht kennt.
- Das Entfernen von Namen macht einen Text rechtlich nicht anonym; siehe Pseudonymisierung oder Anonymisierung?